Die Erfassung der Handelskosten in der Buchhaltung der Großhandlungen
von Dipl-Kfm. Hans BuddebergDer nachstehende Beitrag beruht auf der im Wintersemester 1947/48 im Rahmen des Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Besondere des Handels an der Universität zu Köln angefertigten Dissertation des Verfassers zu dem Thema: „Die Handelskosten der Großhandlungen."
Drei Zweige des Rechnungswesens befassen sich besonders mit den Handelskosten: Buchhaltung, Kalkulation
und Statistik. Die folgenden Ausführungen sollen zeigen. in welcher Weise im Großhandel die Handelskosten mit
Hilfe der Buchhaltung erfaßt werden können. Die korrekte Verbuchung der Handelskosten ist besonders wichtig, weil die Unterlagen der Buchhaltung auch den anderen Zweigen des Rechnungswesen mit als Grundlage dienen. Eine summarische Verbuchung aller Handelskosten auf einem Konto, wie sie z. B. durch die gemeinsame Erfassung auf einem Unkostenkonto gekennzeichnet ist, konnte allerdings den Anforderungen der meisten Großhandlungen nicht genügen. Man führte daher schon lange vor der Übernahme des Kontenrahmens gesonderte Konten für diejenigen Kostenarten ein, die von besonderem Interesse waren oder die zahlreiche Buchungsfälle aufzuweisen hatten (etwa Gehälter, Miete, Steuern). Die Praxis hat die Handelskosten-Konten dabei weniger nach systematischen Gesichtspunkten aufgeteilt als etwa nach dem Umfang des Buchungsstoffes oder nach besonderen betrieblichen Gesichtspunkten.
Angeregt durch das Beispiel der Industrie, fanden in der Praxis des Großhandels Bestrebungen zur Systematisierung des Rechnungswesens ebenfalls verhältnismäßig frühzeitig Eingang. Ähnlich wie im Einzelhandel waren es auch hier die Großbetriebe, die sich zuerst mit diesen Fragen befaßten.
Die mit der Einführung des Kontenrahmens im Jahre 1937 angestrebte generelle Vereinheitlichung des Rechnungswesens im gesamten Großhandel wurde wohl nur zum Teil erreicht; denn viele Großhandlungen blieben bei ihren alten und im Betriebe bewährten Kontenplänen.
Die Tendenz der „einheitlichen Ausrichtung" der Wirtschaft hatte sich unverkennbar auch auf den Konten- 1 ahmen für den Großhandel ausgewirkt; denn er ist im wesentlichen an den der Industrie angelehnt.
Bevor zu einzelnen Positionen des Kontenrahmens von 1937 Stellung genommen wird, sollen hier die für die Erfassung der Handelskosten wichtigen Klassen des Kontenrahmens aufgeführt werden:
Klasse 2: Abgrenzungskonten
20 Außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen
21 Zinsaufwendungen
22 Ertrags- und Vermögenssteuern
23 Haus- und Grundstücksaulwendungen
24 Großreparaturen und im Bau befindliche Anlagen
25 frei
26 frei
27 Außerordentliche und betriebsfremde Erträge
28 Zinserträge
29 Haus- und Grundstückserträge
Klasse 3: Wareneinkaufskonten
30 Warengruppe I
300 Fakturenbeträge ohne Abzug von Skonto, jedoch vermindert um die bei Rechnungserteilung feststehenden Rabatte
301 Zolle und Ausgleichssteuern
302 Verbrauchsabgaben
303 Kursdifferenzen
304 Frachten und sonstige Beschaffungsspesen
31 Warengruppe II (Untergliederung wie bei Warengruppe 1) usw.
Klasse 4: Boni und Skonti
40 Boni an Kunden gewährt
41 Skonti an Kunden gewährt
47 Boni von Lieferanten gewährt
48 Skonti von Lieferanten gewährt
Klasse 5: Konten der Kostenarten
50 Personalkosten (Löhne, Gehälter, soziale Aufwendungen)
51 Miete und sonstige Sachkosten für Geschäftsräume
52 Steuern, Abgaben und Pflichtbeiträge
53 Nebenkosten des Finanz- und Geldverkehrs
54 Besondere Kostenarten für Werbung und Reise
55 Provisionen
56 Transportkosten (für nicht betriebseigene Transportmittel) und Verpackungskosten
57 Kosten des Fuhr- und Wagenparks
58 Allgemeine Verwaltungskosten
59 Abschreibungen
Die Abgrenzung eines Teiles der Aufwendungen über die Kontenklasse 2 soll vordringlich dem Zweck dienen, das bereinigte Betriebsergebnis berechnen zu können, das sich unter Berücksichtigung der Kontenklasse 5 (betriebliche Kosten) und der Klasse 8 (betriebliche Erträge) ergibt. Es wird demnach eine Trennung von Unternehmungs- und Betriebsergebnis möglich. Dabei wird man als Betriebsergebnis einer Großhandlung das Ergebnis bezeichnen, das auf der funktionsbedingten Warenumschlagstätigkeit beruht und nicht etwa durch außerordentliche oder betriebsfremde Einflüsse gestört ist. Auch für vergleichende statistische Erhebungen ist es besonders wichtig, hier eine Bereinigung vorzunehmen.
In welchem Umfange allerdings von dieser Möglichkeit der gesonderten Ermittlung des Betriebs- und Unternehmungsergebnisses in der Praxis tatsächlich Gebrauch gemacht wird, muß dahingestellt bleiben. Sehr viele Betriebe werden zwar die buchungsmäßige Trennung zwischen betrieblichen Kosten und außerordentlichen Aufwendungen entsprechend den Klassen des Kontenrahmens durchgeführt haben, während sie andererseits aber die Ergebnisrechnung nicht entsprechend umgestellt haben.
Der Kontenrahmen von 1937 für den Großhandel kann noch nicht in jeder Hinsicht befriedigen. Da jedoch grundsätzlich die Nützlichkeit eines Kontenrahmens auch für das Rechnungswesen der Handelsbetriebe anerkannt wird, sollen hier einige Vorschläge zur Abänderung vorgebracht werden; jedenfalls soweit es sich um die Verbuchung von Kosten und Aufwand handelt. Dabei ist ein doppeltes Ziel gesteckt: einmal sollen alle Kosten und Aufwendungen dort eingebaut werden, wo sie ihrem Charakter nach wirklich hingehören; zum andern soll die Möglichkeit einer gesonderten Berechnung des Betriebsergebnisses unter Einbeziehung der kalkulatorischen Positionen aufgezeigt werden.
Im Kontenrahmen von 1937 werden die Handelskosten in erster Linie in der Klasse 5 erfaßt (Konten der Kostenarten). Die Abgrenzung des ufwandes von den Kosten erfolgt auf den Konten der Klasse 2 (Abgrenzungskonten), die deshalb auch zu untersuchen sind. Ferner ist die Klasse 4 von Bedeutung, die den Boni und Skonti im Kontenrahmen des Großhandels eine Sonderstellung einräumt. Schließlich kann im Hinblick auf die besonderen Beschaffungskosten auch die Kontenklasse 3 (Wareneinkaufskonten) von Wichtigkeit sein.
Die Aufgliederung der Kostenarten in der Klasse 5 ist nicht voll befriedigend. Es gehen zwei Prinzipien ineinander über, die unbedingt getrennt gehalten werden müßten:
1. Das Prinzip der Erfassung nach sachlichen Merkmalen (z.B. Gruppe 50: Personalkosten, Gruppe 51: Miete und Sachkosten für Geschäftsräume). 2. Das Prinzip der Kostenerfassung nach organisatorisch-funktionellen Gegebenheiten (z.B. Gruppe 54: besondere Kostenarten für Werbung und Reise, Gruppe 57: Kosten des Fuhr- und Wagenparks). Durch die Einschaltung des zweiten Prinzips werden also in der Kontenklasse der Kostenarten schon in gewissem Umfange Kostenstellen gebildet; denn es könnte durchaus der Fall sein, daß bei den Kosten des Fuhr- und Wagenparks Personalkostenanteile mit enthalten sind (etwa für fremdes Personal).
Wenn die Abschreibungen in der Gruppe 59 erfaßt werden — und zwar nicht die kalkulatorischen Abschreibungen, sondern die tatsächlichen Abschreibungen der Buchhaltung — so erhebt sich die Frage, warum die Zinsaufwendungen eine andere Behandlung erfahren und in der Klasse 2 bei den Abgrenzungskonten geführt werden. Damit zeigt sich ein weiterer schwerwiegender Mangel. Der Kontenrahmen gibt keine befriedigenden Unterlagen für die kalkulatorischen Kosten der Großhandlungen. Der betriebsfremde, beziehungsweise außerordentliche Aufwand der Klasse 2 wird nur zum Teil gegen die Klasse 5 abgegrenzt, zum Teil erscheint er aber auch noch ohne Abgrenzung in dieser Klasse. Wenn die kalkulatorischen Kosten in der Buchhaltung erfaßt werden sollen, müssten zweifelsohne in der Klasse 5 alle kalkulatorischen Kostenarten aufgeführt werden und in der Klasse 2 dann durch entsprechende Konten abgegrenzt werden.
Für den Fall einer statistischen Durchführung der kalkulatorischen Kostenerfassung können allerdings die kalkulatorischen Kostenarten in der Buchhaltung unberücksichtigt bleiben und außerhalb derselben nach einem besonderen Schema (z.B. auf dem Betriebsabrechnungsbogen) ermittelt werden. Dieses Schema muß dann neben dem Kontenrahmen Anwendung finden, wenn nicht die kalkulatorischen Kosten überhaupt vernachlässigt werden sollen. Um ein klares Bild der eigentlichen Betriebsleistung und ihres Ergebnisses zu erhalten, ist jedoch die Berüdcsiditigung der kalkulatorischen Beträge wie Unternehmerlohn (bei Einzelfirmen und Personengesellschaften als Entgelt für die Arbeitsleistung des Unternehmers), Mietwert (bei
betriebseigenen Gebäuden), Abschreibungen, Zinsen (einschließlich der Zinsen für das im Betriebe arbeitende Eigenkapital) und Wagnisse in ihrer betriebsnotwendigen Höhe zweifellos wünschenswert.
Die in der Klasse der Wareneinkaufskonten (Klasse 3} aufgeführten besonderen Beschaffungskosten zählen nicht zu den Handelskosten der Klasse 5. Mit ihrer Hilfe ist es möglich, die Einstandspreise der Waren und damit die Basis für die Berechnung der Handelsspannen festzustellen. Die Skonti und Boni sind allerdings beim Großhandel in dieser Kontenklasse 3 nicht mit berüdcsichtigt. Der Einstandspreis, der in dieser Kontenklasse ermittelt werden kann, beruht demnach auf dem Zielpreis und deckt sich zumeist nicht mit dem Kassapreis, der für eine exakte Spannenermittlung zu fordern wäre.
Dieser Unterschied erklärt sich also aus der Behandlung der Skonti, die im Kontenrahmen zusammen mit den Boni in einer besonderen Kontenklasse (Klasse 4) geführt werden. Der Gedanke liegt nahe, daß es sich bei dieser Eingruppierung um eine Verlegenheitslösung handelte, weil man sich bezüglich des Charakters der Skonti und Boni nicht eindeutig festlegen wollte.
Unter den Boni der Klasse 4 sind solche Vergütungen zu verstehen, die über den allgemeinen Rabatt hinaus zumeist nachträglich für einen gewissen Zeitabschnitt gewährt werden (z.B. besondere Umsatzvergütungen oder Treue-Rabatte). Es handelt sich dabei nicht um Handelskostenelemente; eigentlich müßten die Boni als Schmälerungen der Einkaufs- bzw. Verkaufssummen angesehen werden und auf den entsprechenden Konten des Wareneinkaufs (Klasse 3 — sofern von Lieferanten gewährt) und des Warenverkaufs (Klasse 8 — sofern an Kunden gewährt) Berücksichtigung finden.
Weitaus schwieriger ist die Beurteilung der Skonti. Im allgemeinen wird der Skonto als Ausgleich für den Zinsgewinn des Verkäufers, und — weil der Prozentsatz den der üblichen Verzinsung zumeist noch überschreitet — zugleich auch als besonderer Anreiz zur frühzeitigen Zahlung gekennzeichnet. Im Hinblick auf das Problem der betriebswirtschaftlich korrekten Basis der Handelsspanne erscheint es notwendig, den Skonto einmal unter einem anderen Gesichtswinkel zu betrachten als es in der Literatur und in der Handelspraxis zumeist üblich ist.
Betrachtet man den Skonto nämlich nicht — wie üblich — retrograd vom Zielpreis (Fakturenpreis) aus, sondern progressiv vom Kassapreis aus, so nimmt er einen ganz anderen Charakter an. Er stellt nämlich dann nicht mehr eine Vergütung für ersparte Zinsen dar, sondern einen Preis für die Kredithingabe des Verkäufers an den Käufer, also letztlich nichts anderes als einen Zins. Allerdings ist der Zinsfuß dieser Kreditgewährung in der Regel beträchtlich hoch; doch das steht der dargelegten Interpretation nicht im Wege.
Bei einer solchen Handhabung des Skontos würde die Kreditfunktion der Großhandlungen rechnungsmäßig eliminiert werden. Man könnte neben Handelskosten und Handelsspannen Kreditkosten und Kreditspannen gesondert erfassen. Damit würde die Grundlage geschaffen werden, um Kosten und Spannen klar untersuchen zu können Jeder Betriebsvergleich und jede Spannenuntersuchung könnte dann unter wesentlich besseren Voraussetzungen durchgeführt werden als bisher.
Die Eingruppierung der Skonti in eine besondere Klasse des Kontenrahmens weicht der Stellungnahme zu der wahren Bedeutung der Skonti aus und ist daher abzulehnen. Es kann schließlich neben den Handelskosten (Klasse5), den außerordentlichen Aufwendungen (Klasse2) und den Beschaffungskosten (Klasse3) ebensowenig noch eine besondere Art der Kosten oder des Aufwandes geben, wie man den Warenerträgen (Klasse 8) und den außerordentlichen Erträgen (Klasse 2) noch eine besondere Gruppe von Erträgen hinzufügen kann. Grundsätzlich ist festzustellen, daß die Skonti ihrer Natur nach in die Klasse 2 gehören. Die auf der Kontenklasse 4 dann noch übrigbleibenden Boni müßten — wie bereits gesagt — ihrem Wesen nach in die Klassen der Wareneinkaufs- und Verkaufskonten eingruppiert werden. Damit würde die Klasse 4 gänzlich frei werden.
Der neue Aspekt, unter dem die Skonti betrachtet werden, verlangt auch eine Umgruppierung der Skonti-Konten. Die Lieferantenskonti erscheinen jetzt als tatsächliche Auf- Wendungen für Lieferantenkredite bei den Aufwandskonten, während die Kundenskonti als Erträge aus Krediten an Kunden jetzt bei den Ertragskonten auftreten. In beiden Fällen zählen sie zu den Abgrenzungskonten. Voraussetzung für diese Umkehrung des bisher üblichen Verfahrens ist allerdings die Verbuchung des gesamten möglichen Skontos in den Klassen des Wareneinkaufs und des Warenverkaufs. D.h. hier wird der Einstandspreis, bzw. der Verkaufspreis um die Skontobeträge bereinigt, die nach den Zahlungsbedingungen eingeräumt werden können, so daß die Kassapreise ersichtlich werden.
Folgende Überlegung diene zur näheren Erläuterung des angestrebten Rechnungsverfahrens: Der konditionsmäßig eingeräumte Skonto für sofortige Zahlung soll als Fakturenskonto bezeichnet werden. Es handelt sich dabei also um den Betrag, der vom Redmungsbetrag bei frühester Zahlung abgezogen werden kann. In vielen Fällen wird der angebotene Skontoabzug gar nicht oder nur zum Teil ausgenutzt werden können. Der vom Käufer tatsächlich in Anspruch genommene Skonto verdient daher auch besondere Beachtung. Er soll als Realskonto bezeichnet werden. Fakturenskonto ./. Realskonto ergibt dann den Preis für den effektiv in Anspruch genommenen Kredit. Um auch buchungsmäßig diese Unterscheidung herausstellen zu können, ist folgender Weg möglich: Auf den Wareneinkaufs- bzw. Warenverkaufskonten werden die gesamten Fakturenskonti verbucht, und zwar auf der Habenseite des Wareneinkaufskontos bzw. auf der Sollseite des Warenverkaufskontos, mit entsprechenden Gegenbuchungen auf den Skonti-Konten. Die tatsächlich ausgenutzten Skontobeträge, also die Realskonti, werden nun auf den Gegenseiten der Skonto-Konten eingetragen mit einer entsprechenden Gegenbuchung bei Kreditoren bzw. Debitoren. Unter Berücksichtigung dieser Buchungen ergibt dann der Sollsaldo des Lieferantenskonto-Kontos die tatsächlichen Aufwendungen für Lieferantenkredite, während das Kundenskonto-Konto die effektiven Erträge aus Krediten an Kunden ausweist.
Das folgende Beispiel diene zur Erläuterung des vorgeschlagenen Verfahrens:
Wareneinkauf in Höhe von 5 000.— DM; Zahlungsbedingungen: innerhalb von 14 Tagen 3% Skonto, nach 30 Tagen 2% und nach 60 Tagen netto Kasse.
Es wird nach 30 Tagen durch Banküberweisung gezahlt.
Fakturenskonto: 3% von 5 000— DM = 150.— DM
Realskonto: 2% von 5 000— DM = 100.— DM
Preis für die Inanspruchnahme des Kredites von 30 Tagen
demnach 150.— DM ./. 100.— DM = 50.— DM.
Buchungsvorgang:
1. Wareneinkauf an Kreditoren ……... .. 5 000.—DM
2. Lieferantenskonto an Wareneinkauf . . 150.—- DM
3. Kreditoren an folgende
an Bank . . . ………………………….... 4 900.— DM
an Lieferantenskonto …………………… 100.— DM
Würde das Lieferantenskonto-Konto nach diesem Buchungsfall abgeschlossen, so würde sich ein Sollsaldo von 50.— DM ergeben, der als Aufwand in das Gewinn- und Verlustkonto zu übernehmen wäre. D. h. also an Stelle des bei der üblichen Betrachtungsweise ermittelten Skontoertrages in Höhe von 100.—• DM wäre hier buchmäßig ein Aufwand für die Inanspruchnahme eines Lieferantenkredits in Höhe von 50.— DM entstanden.
Im Endergebnis des Gewinn- und Verlustkontos wird allerdings in beiden Fällen der gleiche Gewinn bzw. Verlust ausgewiesen; dann der Bruttoertrag des Warenkontos findet bei dem vorgeschlagenen Verfahren ja eine Korrektur um den Betrag des Fakturenskontos.
Es liegt auf der Hand, daß dieses Verfahren umständlich ist und nicht ohne Einfühlen in den wirklichen Charakter des Skontos durchführbar ist. Im Interesse einer klaren Rechnungslegung mit dem Ziele, die wirklichen Handelsspannen und Kreditspannen zu ermitteln, könnte es jedoch gute Dienste leisten. Durch die Gegenüberstellung der Fakturenskonti und Realskonti hätte man auch einen instruktiven Einblick in die Skontopolitik des Betriebes; denn man könnte sofort feststellen, in welchem Ausmaße der mögliche Kredit in Anspruch genommen wurde und wie hoch sich die Kosten für den Lieferantenkredit stellten.
Weitaus einfacher wäre die Verbuchung, wenn alle Fakturen grundsätzlich auf den Kassapreis lauten würden und die Kreditkosten gesondert in Rechnung gestellt würden. In diesem Falle könnten die Verbuchungen der Skonti auf den Warenkonten gänzlich unterbleiben; es müßten lediglich bei den Abgrenzuneskonten noch die beiden Konten Aufwendungen für Lieferantenkredite und Erträge aus Krediten an Kunden geführt werden. Diese Lösung wäre sicher vom theoretischen Standpunkt aus wesentlich besser, jedoch wird sie sich in der Praxis wohl nur sehr schwer durchsetzen lassen; denn der Skonto als Abzug wirkt psychologisch ja weitaus günstiger als eine zusätzliche Berechnung von Kreditkosten. Der Käufer sieht im Skonto ja einen Vorteil, wenn nicht gar ein besonderes Entgegenkommen des Verkäufers, ohne zumeist zu bedenken, dass der Skonto in Wirklichkeit ja in den Fakturenpreis einkalkuliert ist.
Wenn der Behandlung des Skontoproblems hier so breiter Raum gewidmet wurde, so in erster Linie deshalb, weil gerade die Frage des Warenkredites im Bereich des Großhandels eine entscheidende Rolle spielt und damit auch die Notwendigkeit besteht, alle damit zusammenhängenden Fragen gründlich zu untersuchen.
Für die Erfassung der Handelskosten können im Rechnungswesen der Großhandlungen zwei Wege beschritten werden, die letztlich zum gleichen Ziel führen, die jedoch auf die Buchhaltung ganz verschieden einwirken:
1. Die kalkulatorische Rechnung wird innerhalb der Buchhaltung kontenmäßig durchgeführt; d.h. die kalkulatorischen Kostenarten werden in der Kontenklasse der Kostenarten mit aufgeführt und über die Abgrenzungskonten abgegrenzt.
2. Die kalkulatorischen Kosten, mit deren Hilfe das bereinigte Betriebsergebnis errechnet werden kann, bleiben in der Buchhaltung außer Ansatz und werden lediglich statistisch erfaßt, etwa in einem besonderen Betriebsabrechnungsbogen.
Beide Verfahren sollen hier kurz skizziert werden, und zwar in Verbindung mit einigen Vorschlägen für die Abänderung des Kontenvahmens für den Großhandel. Zunächst soll das erste Verfahren dargestellt werden.
Der Einbau der gesamten kalkulatorischen Rechnung bedingt ein recht umfangreiches Kontengefüge in den Klassen der Abgrenzungskonten (Aufwand) und der Kostenartenkonten. Im einzelnen zeigt der nachfolgend wiedergegebene Vorschlag die Konten^liederung in den Klassen 2, 3 und 5. Gegenüber dem Kontenrahmen von 1937 sind zunächst einige grundsätzlichen Änderungen zu berücksichtigen.
Die bisherige Klasse 4 (Skonti und Boni) wurde aufgelöst. Die Skonti werden jetzt als Aufwendungen bzw als Erträge bei den Abgrenzungskonten erfaßt. Die Boni gehören ihrem Charakter nach zu den Einkaufskonten (von Lieferanten eingeräumte Boni) bzw. zu den Verkaufskonten (an Kunden gewährte Boni), da sie letzlich den Einkaufspreis oder den Verkaufspreis der Ware mindern.
Die Abgrenzungskonten der bisherigen Klasse 2 sind der klaren Rechnung wegen in zwei getrennten Klassen erfaßt: Die Aufwendungen in d:r Klasse 2 und die Erträge in der Klasse 3. Damit ist eine bessere Übersicht gewährleistet.
Die freigewordene Klasse 4 steht nun für die Wareneinkaufskonten zur Verfügung, während die Kostenarten weiter in der Klasse 5 bleiben.
Eine solche Klassifizierung könnte auch für den Einzelhandel eingeführt werden, so daß dann die bisher in ihren Klassen unterschiedlich aufgebauten Kontenrahmen der beiden Handelsbereiche einheitlich gestaltet werden könnten.
Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild der neuen Kontenklassen 2, 3 und 5:
Kontenklasse 2:
Abgrenzungskonten Aufwand
20 Außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen
21 Haus- und Grundstücksaufwendungen
22 Ertrags- und Vermögenssteuern
23 Großreparaturen und im Bau befindliche Anlagen
24 Zinsaufwendungen
240 buchhalterische Zinsen
241 kalkulatorische Zinsen
25 Skonti (Lieferanten)
26 Abschreibungen
260 buchhalterische Abschreibungen
2 51 kalkulatorische Abschreibungen
27 Wagnisse
270 eingetretene Wagnisfälle
271 kalkulatorische Wagnisse
28 Sonstige Abgrenzungskonten
230 Kalkulatorischer Unternehmerlohn
281 Kalkulatorische Miete (Mietwert)
Kontenklasse 3:
Abgrenzunskonten Ertrag
30 Außerordentliche und betriebsfremde Erträge
31 Haus- und Grundstückserträge
32 Zinserträge
33 Skonti (Kunden)
34 Sonstige Abgrenzungskonten
Personalkosten
50 Personalkosten
51 Provisionen
52 Miete und Sachkosten für Geschäftsräume
53 Sachkosten für Reise und Werbung
54 Transportkosten
540 Sachkosten für eigene Transportmittel
541 Kosten für fremde Transportmittel
55 Steuern, Beiträge und Versicherungen
56 Nebenkosten des Kapital- und Geldverkehrs
57 Kosten des Nachrichtenverkehrs und der Verpackung
58 Sonstige Kosten
59 Kalkulatorische Kosten
590 Kalkulatorischer Unternehmerlohn
591 Kalkulatorische Zinsen
592 Kalkulatorische Abschreibungen
593 Kalkulatorische Wagnisse
594 Kalkulatorische Miete
Unter Berücksichtigung dieser Kontierung kann nunmehr in der Klasse der Abschlußkonten auf einem besonderen Konto das bereinigte Betriebsergebnis ausgewiesen werden. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den Bruttoerträgen der Warenverkaufskonten und den Kostenarten der Klasse 5 einschließlich der kalkulatorischen Kosten. Auf der Gewinn- und Verlustrechnung der Unternehmung zeigt sich hingegen das Gesamtergebnis einschließlich der in den Klassen 2 und 3 enthaltenen außerordentlichen und betriebsfremden Aufwendungen und Erträge.
Vom buchungstechnischen Standpunkt aus führt das zweite Verfahren wesentlich einfacher zum Ziel. Die kalkulatorische Rechnung wird in der Buchhaltung gänzlidi außer acht gelassen. Dafür wird sie aber statistisch mit Hilfe eines Betriebsabrechnungsbogens durdigeführt, so dass auch hier ein bereinigtes Betriebsergebnis ermittelt werden kann.
Der Kontenrahmen würde dabei dem bereits dargelegten Schema folgen können, allerdings mit Ausnahme der kalkulatorischen Positionen in den Kontenklassen 2 und 5.
Es müßten demnach folgende Konten fortfallen: 241, 261, 271, 280, 281, 590, 591, 592, 593, 594.
Im Betriebsabrechnungsbogen einer Großhandlung würden im einzelnen etwa folgende Positionen Aufnahme finden:
Lfd . Konto- Kostenart
Nr. Nr.
1 510 Reisenden-Gehälter
2 501 übrige Gehälter
3 502 Löhne
4 503 Soziale Aufwendungen
5 510 Provisionen an Reisende
6 511 Provisionen an Vertreter
7 520 Miete
8 521 Sachkosten f. Gesdi.-Räume
9 530 Reisespesen
10 531 Sachkosten für Werbung
11 540 Sachk. für eig. Transportmittel
12 541 Sachk. für fremde Transportmittel
13 550 Gewerbesteuer
14 551 Umsatzsteuer
15 552 Sonstige Steuern
16 553 Beiträge
17 554 Versicherungen
18 56 Nebenkosten des Kaptl.-u. Geldyerk.
19 570 Porti
20 571 Telefon
21 572 Telegramme
22 573 Verpackung
23 58 Sonstige Kosten
24 — Kalk. Unternehmerlohn
25 — Kalk. Zinsen
26 — Kalk. Abschreibungen
27 — Kalk. Wagnisse
28 — Kalk. Miete
Sofern die Zahlen aus der Buchhaltung stammen (lfd. Nr. 1-—23) müssen sie gegebenenfalls noch ihrer Höhe nach oder in zeitlicher Hinsicht korrigiert werden. Um die Zahlen noch anschaulicher zu gestalten, wird es sich empfehlen, neben den absoluten Zahlen auch Prozentzahlen auszuwerfen, etwa in Prozenten des Umsatzes oder der Gesamtkosten. Aus diesem Schema heraus kann ferner auch eine Kostenstellenrechnung wachsen, bei der z. B. die Kostenarten auf die einzelnen Warenabteilungen umgelegt werden. Bei dem hohen Anteil der Gemeinkosten ist diese Arbeit allerdings in einem Handelsbetrieb in der Regel sehr schwierig.
Schließlich kann die Summe der gesamten Handelskosten noch mit dem Bruttoertrag des Betriebes verglichen werden, um aus der Differenz der beiden Werte dann das bereinigte Betriebsergebnis zu erhalten, das natürlich sowohl positiv als auch negativ ausfallen kann. Es ist auch durchaus möglich, daß bei richtigem Ansatz aller kalkulatorischen Kostenpositionen ein negatives Betriebsergebnis ermittelt wird, während das Unternehmen unter Berücksichtigung der Zahlen der Buchhaltung in der Gewinn- und Verlustrechnung noch mit einem Gewinn abschließt.
Nur mit Hilfe eines exakt festgestellten bereinigten Betriebsergebnisses kann die Situation eines Betriebes im betriebswirtschaftlichen Sinne richtig beurteilt werden. Es ist dies schließlich der Zweck aller damit verbundenen zusätzlichen Arbeiten, die sonst für ein solches Verfahren ja kaum gerechtfertigt wären.
