Home | 1952 | 1952-01-15 | Die wichtigsten Preisverordnungen im Bereich des Handels in den Vereinigten Staaten im Jahre 1951

Die wichtigsten Preisverordnungen im Bereich des Handels in den Vereinigten Staaten im Jahre 1951

von Prof. Dr. Rudolf Seyffert
Die Regierung der Vereinigten Staaten hat sich zu Beginn des Jahres 1951 genötigt gesehen, im Interesse der Sicherung ihres Verteidigungsprogramms durchgreifende Maßnahmen zur Stabilisierung der Preise zu ergreifen, um inflationistischen Tendenzen entgegenzutreten. Die im zweiten Halbjahr 1950 nach Ausbruch des Korea-Konfliktes eingetretenen sprunghaften Preissteigerungen, verursacht durch erwartete Warenverknappungen, Angstkäufe oder auch Profitgier, ließen eine ernsthafte Gefährdung des Sicherheitsprogrammes der Vereinigten Staaten durch eine Überhöhung des Preisniveaus befürchten.
Die Bemühungen der Regierung der Vereinigten Staaten um die Stabilisierung des Preisgefüges hatten sich im Ablauf des zweiten Halbjahres 1950 im wesentlichen darauf beschränkt, den Preissteigerungen durch Steuererhöhungen, Kreditrestriktionen und Kontrollmaßnahmen für den Verkehr mit knappen und lebens- bzw. rüstungswichtigen Rohstoffen zu begegnen. Diese Maßnahmen zeigten jedoch ebensowenig wie Empfehlungen an Produzenten und Verbraucher, durch Einschränkungen und Zurückhaltung im Warenumsatz an einer freiwilligen Preisstabilisierung mitzuwirken, das erwartete Resultat. Im Zusammenhang mit der Intervention Chinas im Korea- Konflikt stiegen die Preise vielmehr in beunruhigendem Ausmaß weiter an. Zur Vermeidung von sozialen Spannungen, die sich aus der drohenden Inflationsgefahr ergeben konnten, entschloß sich die U.S.-Regierung zu durchgreifenden Maßnahmen.
In dem folgenden Bericht wird ein Überblick gegeben über die wichtigsten Preisverordnungen in den Vereinigten Staaten, die im Hinblick auf die preispolitische Diskussion in Deutschland von besonderem Interesse sind. Es werden behandelt die Allgemeine Höchstpreisverordnung vom 26. Januar 1951, durch die ein allgemeiner Preisstopp verfügt wurde, die Höchstpreisverordnung Nr. 7 vom 27. Februar 1951, die die Handelsspannen für etwa 167 Warengruppen aus dem Konsumgüterbereich begrenzte, und die Höchstpreisverordnungen Nr. 14, 15 und 16 vom 28. März 1951, durch die für etwa 60 Prozent der Nahrungs- und Genußmittel feste Handelsspannen für den Großhandel und für den Einzelhandel festgesetzt wurden.
Der Bearbeitung liegen von der Gesellschaft zur Förderung des Deutsch-Amerikanischen Handels m.b.H. in Frankfurt am Main zur Verfügung gestellte Fotokopien der Originaltexte der genannten Verordnungen zu Grunde. Einige ergänzende Angaben wurden den Publikationen „Amerikanisches Wirtschaftsrecht" und „Nachrichten für den Deutsch-Amerikanischen Handel" entnommen, die beide von der genannten Gesellschaft herausgegeben werden.

Der allgemeine Preisstopp
Am 26. Januar 1951 wurde die Allgemeine Höchstpreisverordnung (General Ceiling Price Regulation) erlassen, durch die die Preise auf dem höchsten Stand gestoppt wurden, den sie in der Zeit zwischen dem 19. Dezember 1950 und dem 25. Januar 1951 erreicht hatten. Dieser Preisstopp soll allerdings Preisangleichungen nach unten für die Zukunft keinesfalls unterbinden. Die Wahl der als Preisbasis festgesetzten Zeitspanne (Basis-Zeitraum) erfolgte aus praktischen verwaltungsmäßigen Erwägungen. Der Basiszeitraum gilt einheitlich für alle Warenumsätze, die von dieser Verordnung betroffen werden; auch Dienstleistungen sind in ihren Wirkungsbereich einbezogen. Die Verordnung erstreckt sich mit einigen Ausnahmen auf Waren aller Art. Davon befreit sind einige Warengattungen und Dienstleistungen, deren Ausschluß durch gesetzliche oder andere wichtige praktische Gründe bedingt war. So sind u. a. davon ausgenommen: Bücher, Magazine, Zeitschriften, Zeitungen, Kinofilme, Edelsteine, Gemälde, Antiquitäten; ferner eine Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, weil die Preise der meisten dieser Erzeugnisse unter dem Preisniveau lagen, auf dem unter dem „Defence Production Act" Höchstpreise festgesetzt werden durften. Auch frisches Obst und Gemüse sowie frische Fische, die wegen ihrer leichten Verderblichkeit und saisonbedingten Eigentümlichkeiten unvorhersehbaren Preisschwankungen unterliegen, sind von dem allgemeinen Preisstopp ausgenommen. Sonderregelungen für die Preisbildung wurden in diesen Fällen in Aussicht genommen. Auch die folgenden Dienstleistungen wurden von dem Preisstopp nicht betroffen: freiberufliche Dienstleistungen von Pressevereinigungen, Versicherungen, Rundfunk- und Fernsehstationen, Außenreklame- Dienst, öffentliche Transportunternehmungen, öffentliche Versorgungsbetriebe (Elektrizität, Gas, Wasser) und die auf den Warenbörsen verlangten Margen.
Die Verordnung regelt auch generell die künftige Preisgestaltung. Der höchste, für jede Ware während des Basis-Zeitraums berechnete Angebotspreis soll künftig auch als Höchstpreis gelten. Nach der in § 22 der Verordnung gegebenen Definition ist unter dem Angebotspreis (offering price), zu dem eine Ware oder Dienstleistung angeboten wurde, der in der Preisliste des Verkäufers genannte Preis zu verstehen, oder - falls er keine Preisliste hatte - der Preis, den er regelmäßig auf eine andere Art und Weise quotierte. Es wurde ferner angeordnet, daß jedes Verkaufsangebot, das nicht im Einzelhandel erfolgt, schriftlich gemacht werden muß. Bei Warenverkäufen im Einzelhandel muß das Angebot immittelbar am Verkaufsort, also in den Warenregalen oder auf dem Ladentisch, gemacht werden. Der Ausdruck „Angebotspreis" schließt keine Preise ein, die in der Absicht berechnet werden, eine Ware oder Dienstleistung vom Markt zurückzuhalten; ferner fallen aushandelbare Preise (bargaining prices) nicht darunter, die zwar von dem Verkäufer gefordert werden, gewöhnlich aber ermäßigt werden, damit es zu einem Verkaufsabschluß kommt. Bei neuartigen Waren, die in eine durch die Preisverordnung betroffene Warengruppe fallen, ist der Hersteller-Höchstpreis dadurch zu ermitteln, daß der Fabrikant zu seinen tatsächlichen Gestehungskosten pro Einheit den prozentualen Zuschlag hinzurechnet, den er bei vergleichbaren Waren erhält. Weitere Ausführungsbestimmungen regeln die Behandlung von Grenzfällen. Die Groß- und Einzelhändler-Höchstpreise für neuartige Waren, die zu einer während des Basis-Zeitraumes bereits geführten Warengruppe gehören, sollen dadurch ermittelt werden, daß zu dem Netto-Fakturenpreis ein prozentualer Aufschlag erhoben wird, der demjenigen entspricht, den der betreffende Händler bei vergleichbaren Waren erhält. Der Begriff der vergleichbaren Ware und der Warengruppe wurde durch Ausführungsbestimmungen im einzelnen näher umrissen.
Diese Bestimmungen sollen einmal verhindern, daß sowohl Hersteller als auch Händler etwa auf ein neues Warensortiment ausweichen und dadurch die Höchstpreis- Verordnung umgehen. Sie sollen gleichzeitig garantieren, daß die Höchstpreise für neuartige Waren nach den gleichen Richtlinien festgesetzt werden, die für das bisher angebotene Sortiment gelten, und automatisch wirksam werden.
Die Festsetzung der Höchstpreise für Waren, die so neuartig sind, daß sie sich in keine der während des Basiszeitraumes gehandelten Warengruppen einordnen lassen, ebenso wie für Dienstleistungen, für die ein Preis nach den geltenden Bestimmungen nicht berechnet werden kann, bleibt der obersten Preisbehörde (Director of Price Stabilization) in Washington vorbehalten. Ausführungsbestimmungen regeln das von Herstellern bzw. Großund Einzelhändlern bei der Ermittlung des Höchstpreises zu beachtende Verfahren.
Von Bedeutung ist noch die Bestimmung in § 20 der Verordnung, wonach von dem Verkäufer gezahlte Verbrauchs-, Umsatz- und ähnliche Steuern nur dann zusätzlich zum Höchstpreis berechnet werden dürfen, wenn derartige Steuern auch während des Basis-Zeitraumes getrennt vom Verkaufspreis berechnet und erhoben wurden.
In der Präambel zu der Höchstpreisverordnung wird darauf hingewiesen, daß das Einfrieren der Preise nur als eine von mehreren notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Inflationsdruckes angesehen wird. Zur wirksamen Bekämpfung der Inflation werden neben der Preiskontrolle Steuer- und Kreditmaßnahmen sowie Produktions- und Verteilungskontrollen für erforderlich gehalten. Damit sollte sichergestellt werden, daß die benötigten Güter des Verteidigungsbedarfs wie auch die lebenswichtigen Güter für den zivilen Bedarf in ausreichenden Mengen verfügbar waren und in gerechter Weise verteilt werden konnten.
Nach Verkündung der Allgemeinen Höchstpreisverordnung wurden weitere Verordnungen erlassen, die sich sowohl auf die Rohstofflenkung als auf die Preisüberwachung erstrecken. Auf dem Rohstoffgebiet wurden die folgenden Maßnahmen getroffen:
Es wurden Prioritäten für die Durchführung von Rüstungsaufträgen festgelegt, wobei der Gesamtablauf der Wirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden sollte. Die Verwendung bestimmter Rohstoffe wie Stahl und NE Metalle für die zivile Produktion wurde mengenmäßig begrenzt und schließlich auch die Verwendung gewisser Materialien für bestimmte nicht lebensnotwendige Erzeugnisse verboten. Auch die Lagerhaltung wurde beschränkt. Ferner wurden Verbrauchslenkungen in zahlreichen Produktionszweigen und Sparmaßnahmen z. B. in der Gummi- Industrie angeordnet.
Der starre Preisstopp vom 26. Januar 1951 wurde durch eine große Anzahl von elastischeren Höchstpreisverordnungen (Ceiling Price Regulations) und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Preisrechts ergänzt bzw. ersetzt. Sie enthalten in der Mehrzahl Kalkulationsvorschriften und nennen nur in wenigen Fällen absolute Höchstpreise im Geldwert. Durch diese Gesetzgebung soll eine gewisse Elastizität in die Preisgestaltung auf dem gesamten Konsumsektor hineingebracht und den besonderen Verhältnissen in den einzelnen Wirtschaftszweigen Rechnung getragen werden. Diese spätere Gesetzgebung zur Regulierung der Preise bezweckt auch eine Beschneidung der Spekulationsgewinne. Es soll erreicht werden, daß die Preise auf dem Niveau vor Ausbruch des Korea-Konfliktes kalkuliert und nur die echten Kostensteigerungen seit diesem Zeitpunkt in absoluter Höhe als Zuschlag anerkannt werden.

Die Kontrolle der Einzelhandelspreise für Textilien, Schuhe, Hausrat und Wohnbedarf
Von grundlegender Bedeutung für die Kontrolle der Einzelhandelspreise ist die Höchstpreisverorcrnung (Ceiling Price Regulation) Nr. 7 vom 27. Februar 1951. Sie ersetzt den bisherigen allgemeinen Preisstopp für eine große Anzahl von Konsumgütern durch eine Begrenzung der prozentualen Handelsspannen. Ein System des Einfrierens der prozentualen Handelsspannen löst also dasjenige des Einfrierens der Verkaufspreise ab, das sich wegen der Vielgestaltigkeit der einzelnen Branchen und der Sortimentsveränderungen nicht als durchführbar erwiesen hatte. Unter Verzicht auf eine einheitliche Spannenregelung wird jeder Einzelhandelsbetrieb auf die von ihm am Stichtag vom 24. Februar 1951 erzielten Handelsspannen festgelegt.
Die Verordnung bezieht die folgenden Konsumgüter in ihren Wirkungsbereich ein: Bekleidung aller Art, Haushalttextilien, Bettwäsche, Möbelstoffe und Meterwaren, Schuhwaren, Möbel, Teppiche, Tapeten, Linoleum, Lampen u. ä. Nicht von dieser Verordnung betroffen werden insbesondere Nahrungsmittel, für die die Allgemeine Höchstpreisverordnung bis zu dem späteren Erlaß der besonderen Höchstpreisverordnungen für Nahrungsmittel Nr. 15 und 16 richtunggebend blieb. Erfaßt werden 167 Warengruppen mit einem jährlichen Umsatzwert von etwa 30 Milliarden Dollar. Etwa 233 000 Einzelhandlungen und Warenhäuser waren am Umsatz dieser Waren beteiligt. Im Grundsatz wird durch die Höchstpreisverordnung Nr. 7 bestimmt, daß die am Stichtage vom 24. Februar 1951 erzielten durchschnittlichen prozentualen Handelsspannen für die einzelnen Warengruppen auch bei schwankenden Einstandspreisen die Kalkulationsgrundlage für die Berechnung des zuerkannten Höchstpreises sein sollten. Die von der Verordnung betroffenen Einzelhandelsbranchen hatten bis zum 29. März 1951 der regionalen Preisstabilisierungsbehörde Preislisten einzureichen, die für den Stichtag des 24. Februar 1951 den Nettoeinkaufspreis für jeden geführten Artikel enthielten. Dieser sollte dadurch ermittelt werden, daß vom Bruttoeinkaufspreis etwaige Preisnachlässe, Frachtspesen und Beschaffungskosten abgezogen wurden, um so zum Nettoeinkaufspreis zu kommen. Neben dem Nettoeinkaufspreis mußte der Verkaufspreis am Stichtage in den Preislisten aufgeführt werden. Sofern der Verkaufspreis am Stichtag über dem zulässigen Höchstpreis lag, durfte nur der Höchstpreis für den betreffenden Artikel eingesetzt werden; lag der Preis für eine Ware infolge von Ausverkäufen oder Sonderangeboten am Stichtage zufällig unter dem Normalpreis, so konnte der reguläre Verkaufspreis angegeben werden. Händler, die ihre Preise seit dem 1. Dezember 1950 unter dem Einfluß der Preisunsicherheit mehr heraufgesetzt hatten, als sie es normalerweise getan hätten, also z. B. zu Wiederbeschaffungspreisen kalkuliert hatten, durften nur den vor dieser Preisheraufsetzung berechneten Verkaufspreis in die Preisliste einsetzen. Die aufzuführenden Verkaufspreise sollten Umsatz- und Ausgleichssteuern nicht enthalten, diese sollten getrennt angegeben werden. Die vom Einzelhändler für jede Warengruppe auf Grund der vorstehend dargestellten Richtlinien zu errechnenden durchschnittlichen Handelsspannen waren gleichfalls in den Preislisten anzugeben. Die regionalen Preisstabilisierungsbehörden überprüften sämtliche Handelsspannen und waren befugt, Änderungen anzuordnen. Sie waren auch ermächtigt, eine Angleichung nach unten oder oben zu verlangen, sofern die Handelsspannen von den Durcbschnittsspamien vergleichbarer Einzelshandelsbetriebe abwichen.
Neu eingeführt wurde eine allgemeine Preisauszeichnungspflicht. Ab 1. Juli 19 51 waren sämtliche Waren in den Einzelhandelsgeschäften sichtbar auszuzeichnen. Von diesem Zeitpunkt an muß jedes Geschäft außerdem ein Plakat zeigen, aus dem hervorgeht, daß die Warenpreise den von der Preisbehörde genehmigten Höchstpreisen entsprechen.
Für Fälle, in denen Einzelhandelsgeschäfte Artikel neu in ihr Sortiment aufnehmen oder für Geschäftsneugründungen erfolgte eine Sonderregelung, indem die Handelsspannen vorgeschrieben wurden. Diese verordneten Prozentspannen liegen offenbar noch unter den in der Praxis erzielten Durchschnittsspannen, da die Verordnung in begründeten Fällen die Möglichkeit gibt, die festgelegten Handelsspannen nach behördlicher Genehmigung zu überschreiten. Da sich diese für neugegründete Geschäfte und neuaufgenommene Waren verordneten Handelsspannen auf eine große Anzahl von Warengruppen erstrecken und sie aus den in der Praxis tatsächlich erzielten Spannen ermittelt worden sind, gewinnt man aus ihnen ein zutreffendes Bild von den in USA üblichen Handelsspannen.
Aus den insgesamt 167 Warengruppen, die die Verordnung erfaßt, sind nur die nachstehend aufgeführten 40 Gruppen ausgewählt worden, welche die wichtigsten Waren des Konsumentenbedarfs umfassen.

Die Kontrolle der Groß- und Einzelhandelspreise für Nahrungs- und Genußmittel
Auf dem Nahrungs- und Genußmittelsektor traf die Regierung der Vereinigten Staaten durch Verordnung prozentualer Handelsspannen preisregelnde Maßnahmen, die den allgemeinen Preisstopp zum überwiegenden Teil ersetzen. Die Höchstpreisverordnungen (Price Ceiling Regulations) Nr. 15 und 16 vom 28. März 1951 wurden insbesondere aus dem Grunde erlassen, weil sich der allgemeine Preisstopp für die Kontrolle der Nahrungsmittelpreise auf die Dauer als ungeeignet erwies. Dadurch, daß einige Händler der Nahrungsmittelbranche vor dem Inkrafttreten des Preisstopps am 26. Januar 1951 Preiserhöhungen vorgenommen hatten, die wesentlich über der Kostenentwicklung lagen, während andere größere Zurückhaltung gezeigt hatten, begünstigte das Einfrieren der Preise auf Grund der Allgemeinen Höchstpreisverordnung ungerechtfertigt die erste Gruppe. Überdies erwies es sich als schwierig, die Methode des Einfrierens der Preise bei Geschäftsneugründungen in Anwendung zu bringen. Auch die Bestimmung von Höchstpreisen für in das Sortiment neu aufgenommene Artikel war problematisch.
Um die Kalkulation bei der großen Zahl von über 500 000 Nahrungsmittel-Einzelhändlern gleichmäßig zu gestalten, sind feste Prozentsätze für die Handelsspannen festgesetzt worden. Die Einzelhändler sind in vier Gruppen nach der Art ihrer Betriebsform und der Höhe des Brutto-Jahresumsatzes im Jahre 1950 aufgeteilt worden.
Gruppe 1: Unabhängige Einzelhandelsbetriebe mit Jahresumsätzen unter $ 75 000
Gruppe 2: Unabhängige Einzelhandelsbetriebe mit Jahresumsätzen zwischen $ 7 5 000 und 375 000
Gruppe 3: Einzelhandelsbetriebe mit Jahresumsätzen unter $ 375 000, die abhängig sind, d. h. Filialläden, Super Markets
Gruppe 4: Sämtliche Einzelhandelsbetriebe ohne Rücksicht auf ihre Betriebsform mit Jahresumsätzen über $375 000.
Als unabhängig wird ein Betrieb bezeidinet, wenn er nicht zu einem Unternehmen gehört, das vier oder mehr Filialen hat und dessen Brutto-Jahresumsatz sich insgesamt auf mehr als $ 750 000 beläuft.
Die Verordnung Nr. 16 betrifft die Handelsspannen für die Gruppen 1 und 2, die Verordnung Nr. 15 die Gruppen 3 und 4; die Richtlinien beider Verordnungen sind jedoch nahezu gleichlautend und beziehen sich auf alle Einzelhandelsumsätze der in der nachstehenden Tabelle 2 bezeichneten „trockenen" Lebensmittel und von den als „verderblich" bezeichneten Lebensmitteln zunächst nur auf Butter und Käse in Schachteln. Alle übrigen „verderblichen" Lebensmittel unterliegen weiterhin der Kontrolle durch die Allgemeine Höchstpreisverordnung. Dazu gehören u. a. Bier, Brot, Käse in Laiben, Eier, frisches Obst und Gemüse, Spirituosen, frisches Fleisch und frische Fische, frische Milch und Sahne, Geflügel, Wein, alkoholische Getränke, Zucker und Zuckerwaren.
Bestimmungsgemäß war der Höchstpreis jeder Ware erstmalig ab 30. April 1951 ausgehend vom Nettoeinkaufspreis an Hand des zulässigen Aufschlages zu errechnen. Der Nettoeinkaufspreis soll dadurch ermittelt werden, daß vom Bruttoeinkaufspreis alle Preisnachlässe, mit Ausnahme des Skontos für Barzahlung, in Abzug zu bringen sind. Alle Frachtkosten, mit Ausnahme von Rollgeld und sonstigen Nebenkosten des Warenbezuges am Empfangsort, sind jedoch auf den Bruttoeinkaufspreis aufzuschlagen. Jeder Einzelhandelsbetrieb hat künftig bei Änderung der Nettoeinkaufspreise regelmäßig am Beginn der Woche seine Höchstpreise entsprechend diesen Richtlinien zu revidieren und neu zu berechnen.
Die Höhe der prozentualen Aufschläge und die erfaßten Warengruppen, die durch Ausführungsbestimmungen noch näher definiert werden, ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle 2.
Über die Einteilung der Betriebe in eine der vorstehenden vier Gruppen muß ein deutlich sichtbares Plakat Aufschluß geben. Eine allgemeine Preisauszeichnungspflicht für sämtliche betroffenen Waren wurde eingeführt.
Auch für den Nahrungsmittelgroßhandel sind gleichzeitig mit der Preisregelung für den Nahrungsmittel-Einzelhandel durch- die Höchstpreisverordnung Nr. 14 mit Wirkung vom 30, April 1951 prozentuale Großhandelsspannen verordnet worden. Die Verordnung bezieht die gleichen Gruppen von Nahrungsmitteln in ihren Wirkungsbereich ein, für die die Handelsspannenregelung im Einzelhandel gilt, und sieht die gleichen Ausnahmen vor. Für diese Ausnahmen und die gesamte Gruppe der unter den Begriff „verderbliche" Nahrungsmittel fallenden Lebensmittel, einschließlich Butter und Käse, gilt auch für den Großhandel weiterhin die Allgemeine Höchstpreisverordnung.
Die Großhändler sind entsprechend ihrer Betriebsform in vier Klassen aufgeteilt worden, von denen hier nur die nachstehenden beiden Klassen interessieren, weil die beiden anderen Großhandelsbetriebsformen in Deutschland keine Bedeutung haben.
Klasse I: Großhändler, die an unabhängige Einzelhändler und andere Betriebe liefern.
Klasse II: Großhändler, die an Großverbraucher von Handel und Industrie liefern.
Die Bestimmungen über die Berechnung des Höchstpreises sind die gleichen wie für den Einzelhandel. Erstmalig war ab 30. 4. 1951 auf den Netto-Einkaufspreis jeder Ware der für jede Klasse von Betrieben festgelegte prozentuale Aufschlag zu erheben. Wie beim Einzelhandel sind in Zukunft bei Änderung der Einkaufspreise wöchentlich an jedem Montag die Preise unter Beachtung der getroffenen Handelsspannenregelung zu überprüfen und festzulegen. Die Höhe der prozentualen Aufschläge ergibt sich für die beiden Klassen von Großhandelsbetrieben aus der nachstehenden Tabelle 3.
Die vorstehende Darstellung gibt an den drei Beispielen der Allgemeinen Höchstpreisverordnung und den Höchstpreisverordnungen für Textilien, Schuhe, Hausrat und Wohnbedarf sowie für Nahrungs- und Genußmittel einen Ausschnitt aus der Preisgesetzgebung der Vereinigten Staaten. Dadurch sollte ein Einblick in die Regelung der Handelsspannen für die wichtigsten Konsumgüter in einem Lande gegeben werden, das in einem kritischen Zeitpunkt seiner Wirtschaftsgeschichte die Preisbildung durch eine umfassende Gesetzgebung zu beeinflussen und zu lenken suchte. Die Preisgesetzgebung auf den behandelten Teilgebieten entspricht dem Stande vom Oktober 1951. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden insgesamt 67 Höchstpreisverordnungen und einige hundert Ausführungsbestimmungen und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Preisrechts in den Vereinigten Staaten erlassen.

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