Die Rechtsformen im Groß- und Einzelhandel
von Dr. Hans- Helmut PötschkeIn der Nummer 43 der Mitteilungen veröffentlichte das Institut für Handelsforschung das Ergebnis einer Untersuchung über die Betriebsgrößenverhältnisse. Da für die Struktur des Handels jedoch nicht nur die Betriebsgröße, sondern auch die von den einzelnen Unternehmungen gewählte Rechtsform ein aufschlußreiches Kriterium darstellt, soll nunmehr in Ergänzung hierzu die rechtliche Struktur des Groß- und Einzelhandels einer Betrachtung unterzogen werden. Die im November vom Statistischen Bundesamt publizierten Gesamtergebnisse der Umsatzsteuerstatistik 1955 1 und die ersten Auswertungsergebnisse der Umsatzsteuerstatistik 1956 2 weisen allerdings nur die als Aktiengesellschaften betriebenen Unternehmungen gesondert aus, so daß für eine Untersuchung als neueste Erhebungsunterlage nur die Umsatzsteuerstatistik 1954 zur Verfügung steht. Es kann daher nicht wie bei den Betriebsgrößen die Entwicklung für drei, sondern lediglich für zwei Nachkriegsjahre dargestellt werden.
Die Erhebungsergebnisse zeigen, daß die am häufigsten gewählte Rechtsform die der Einzelunternehmung ist. Für
das Jahr 1954 wurden für den Großhandel 108 306 und für den Einzelhandel 480 616 als Einzelfirmen betriebene
Unternehmungen gezählt. Der prozentuale Anteil am Gesamt des Wirtschaftsbereiches betrug 76,4 % bzw. 93,6 %.
Klammert man die große Zahl der Minderbetriebe 3, zu denen im Großhandel alle Unternehmungen mit einem
Jahresabsatz bis zu 50 000 DM, im Einzelhandel bis zu 20 000 DM gezählt werden können, aus 4, so ergibt sich ein
Anteil der Vollbetriebe bei den Einzelunternehmungen im Großhandel von 65 % und im Einzelhandel von 90 %.
Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, treten im Großhandel nach der Zahl der Betriebe die Offenen Handelsgesellschaften als zweitwichtigste Rechtsform hervor. An dritter Stelle stehen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ihr Anteil macht nur 6,4 % der Vollbetriebe aus. 5 548 Unternehmungen gehören der in der Tabelle 1 zuletzt genannten Gruppe Übrige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen an. Der Aussagewert dieser Zahl ist jedoch in allen Wirtschaftsbereichen insofern gering, als hierunter nicht nur alle sonstigen privaten Rechtsformen, sondern vor allem auch diejenigen Unternehmungen erfaßt sind, deren Rechtsform aus den Angaben auf den Zählblättern der Umsatzsteuerstatistik nicht klar hervorging. Den nächsten Platz nehmen mit 4,6 % der Vollbetriebe die genossenschaftlichen Firmen des Großhandels ein. Dazu gehören neben den Einkaufsgenossenschaften des Einzelhandels und des Handwerks insbesondere die landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaften. Der recht erhebliche Rückgang des zahlenmäßigen Anteils der Genossenschaften gegenüber 1950 wird vom Statistischen Bundesamt damit begründet, daß zahlreiche kleinere landwirtschaftliche Genossenschaften — wie Milchsammelstellen oder Viehaufkauf-Genossenschaften — den Übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zugeordnet worden sind. Da jedoch in dieser Gruppe die Zahl der Betriebe ebenfalls gegenüber 1950 zurückgegangen ist, ist anzunehmen, daß bei einem Teil der Firmen eine Zuordnung zu den Einzelunternehmungen, die den stärksten Anstieg in der Betriebszahl aufzuweisen haben, erfolgte. Bei den Aktiengesellschaften wurden im Großhandel 147 steuerpflichtige Unternehmungen gezählt, der Anteil an der Gesamtzahl der Vollbetriebe betrug 0,2 %.
Vergleicht man nun die Absatzanteile der einzelnen Rechtsformen im Großhandel, so zeichnen sich deutlich drei Schwerpunkte ab. Heben den Einzelunternehmungen mit 29 % und den Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit 28 % sind noch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 27 % vertreten. Auf die Aktiengesellschaften und die Eingetragenen Genossenschaften entfallen 5,6 % bzw. 5,5 %. Nur
4,2 % des Absatzes vereinigten die restlichen beiden Gruppen. Über die quantitative Seite der Leistung der nach Rechtsformen geordneten Großhandlungen gibt der durchschnittliche Jahresabsatz je steuerpflichtige Unternehmung Auskunft. Danach liegen im Jahre 1954 mit einem Durchschnittsabsatz von 37,3 Millionen DM (1956 = 42,8 Millionen DM) die Aktiengesellschaften eindeutig an der Spitze. Es folgen mit 28,4 Millionen DM die von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmungen (hierbei dürfte es sich vorwiegend um die sogenannten Vorratsstellen handeln) sowie mit 4,4 Millionen DM die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die letzte Position nehmen mit einem durchschnittlichen Jahresabsatz von 270170 DM die Einzelfirmen ein.
Einen instruktiven Einblick in die Verhältnisse der Rechtsformen der umsatzsteuerpflichtigen Einzelhandlungen des Bundesgebietes ermöglichen die Zahlen der Tabelle 2. Auch hier wurden, um zu einer besseren Übersicht zu gelangen, die Minderbetriebe in Abzug gebracht. Faßt man nun die beiden ersten Gruppen der Rechtsformen für das Jahr 1954 zusammen, so zeigt sich, daß im Einzelhandel 94% der Vollbetriebe mit einem Absatzanteil von 79,8 % in der rein persönlichen Form geführt werden. Daneben treten mit einem Betriebsanteil von 5,3% (Absatzanteil
4,1 %) nur noch die unter der Rechtsform Übrige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erfaßten Einzelhandlungen hervor. Die große Zahl der in dieser Gruppe registrierten Unternehmungen läßt darauf schließen, daß sich hier bei der Zuordnung der Betriebe die gleichen Schwierigkeiten wie im Großhandel ergeben haben. Der größte Teil dieser Handlungen dürfte vermutlich den Einzelunternehmungen und Offenen Handelsgesellschaften zuzuordnen sein. 0,5 % Betriebsanteil mit 7,4 % des Absatzes hatten die Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzuweisen. Bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 5 wurden 530 steuerpflichtige Unternehmungen mit 3,9 % Absatzanteil gezählt. Die Zahl der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft 5 bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Einzelhandlungen berief sich im Jahre 1954 auf 37. Von ihnen wurden rund zwei Milliarden DM (1956 = 2,7 Milliarden DM) umgesetzt, das sind 4,6 % des Gesamtabsatzes der Einzelhandelsvollbetriebe. Dividiert man diesen Betrag durch die Zahl der Unternehmungen, so ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresabsatz von 55,4 Millionen DM (1956 = 73,5 Millionen DM), Mit großem Abstand folgen mit 3,3 Millionen DM die eingetragenen Genossenschaften und mit 2,1 Millionen DM die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Von den Offenen Handelsgesellschaften wurden 526533 DM erzielt. Der durchschnittliche Jahresabsatz der von Einzelpersonen oder von mehreren Inhabern (Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) betriebenen Einzelunternehmungen betrug 61975 DM. Er lag damit unter dem Einzelhandelsdurchschnitt von 89730 DM. Ein Vergleich der Ergebnisse von 1954 mit 1950 läßt erkennen, daß der Absatzanteil lediglich bei den Einzelunternehmungen eine erhebliche Einbuße zu verzeichnen hat. Mit einem Rückgang von 7,4 % liegen die Einzelfirmen des Einzelhandels an der Spitze aller Wirtschaftsbereiche.
Einen weiteren Einblick in die rechtliche Struktur des Handels vermitteln die auf der letzten Seite dieser Mitteilungsnummer angeführten Tabellen 3 u. 4, in denen eine Aufgliederung der Bedarfsgruppen der umsatzsteuerpflichtigen Groß- und Einzelhandlungen nach Rechtsformen und Absatzanteil erfolgte. Aus ihnen ist ersichtlich, daß sowohl im Großhandel als auch im Einzelhandel in allen angeführten Bedarfsgruppen die in der persönlichen Form betriebenen Unternehmungen überwiegen. Vergleicht man jedoch die ausgewiesenen Gruppen miteinander, so zeigen sich interessante Unterschiede, sei es im Anteil der Unternehmungen oder im Absatzanteil der einzelnen Rechtsformen am Gesamt der Bedarfsgruppe. So lassen die Relativzahlen der Tabelle 3 erkennen, daß im Ein- und Ausfuhrhandel im Jahre 1954 nur die Hälfte der Betriebe als Einzelunternehmungen geführt wurden. Vergleichsweise hoch ist hier mit 29,4 % der Anteil der in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft betriebenen Handlungen. 17,6 % betrug der Anteil der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften. Ebenfalls erheblich über dem Durchschnitt liegt in der letztgenannten Rechtsform mit 7,2 % der Großhandel mit Textilien, Rauchwaren und Bekleidungsgegenständen. Beim Großhandel mit Nahrungsmitteln wurde mit 6,5 % der höchste Anteil der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften registriert. Auf der Absatzseite zeigte sich ein deutliches Übergewicht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaften. Über dem Durchschnitt von 33 % lag mit 55 % der Großhandel mit Rohstoffen und Halbwaren, der unter anderem den Binnengroßhandel mit Rohstoffen und Halbwaren der Eisen- und Metallwirtschaft und der Kohle- und Mineralölwirtschaft umfaßt. An zweiter Stelle ist mit 51 % der Allgemeine Großhandel zu finden. Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind mit einem relativ hohen Umsatzanteil im Nahrungsmittelgroßhandel und im Allgemeinen Großhandel vertreten. Mit größeren Umsatzbeträgen dürften hier vor allem die landwirtschaftlichen Warengenossenschaften beteiligt sein.
Wie Tabelle 4 zeigt, ist auch im Einzelhandel die Einzelunternehmung in allen Bedarfsgruppen die wichtigste Rechtsform. Mit Ausnahme des Eisenwaren- und Hausrathandels weisen alle angeführten Gruppen einen Anteil der Steuerpflichtigen an der Gesamtzahl von 91 % und mehr aus. Besonders hoch ist mit 96,2 % (232452 Steuerpflichtige) der Betriebsanteil der Einzelfirrnen im Nahrungs- und Genußmittelhandel. Umsatzmäßig treten in allen Bedarfsgruppen neben den Einzelunternehmungen noch die Offenen Handelsgesellschaften und die in der Rechtsform einer AG. oder GmbH, betriebenen Unternehmungen in Erscheinung. Dabei sind vor allem die Gruppen Bekleidung, Eisenwaren und Hausrat und Maschinen, Fahrräder und Kraftfahrzeuge mit verhältnismäßig hohen Umsatzanteilen bei den Offenen Handelsgesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften beteiligt. Mit einem Anteil von 2,6 Milliarden DM (38 %) liegt das Schwergewicht des Einzelhandels mit Waren aller Art bei den Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Neben den Waren- und Kaufhäusern hat die Umsatzsteuerstatistik in dieser Bedarfsgruppe noch die Kleinpreisgeschäfte, Versandhäuser, Gemischtwaren-, Reformwaren- und die Konsumgenossenschaftsgeschäfte registriert. Hieraus resultiert auch der für die Eingetragenen Genossenschaften (soweit diese richtig erfaßt sind) ausgewiesene hohe Absatzanteil von 24,7%. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Statistik der rechtlichen Struktur des Handels gewisse Verlagerungen aufzeigt, die sich hinsichtlich der Bedeutung der einzelnen Rechtsformen innerhalb des Vergleichszeitraumes vollzogen haben. So ist vor allem die Bedeutung der Einzelunternehmungen, gemessen am Umsatz, besonders im Einzelhandel, erheblich zurückgegangen. Ähnlich wie bei der Betriebsgrößenuntersuchung zeichnet sich auch hier eine zunehmende Absatzkonzentration bei den Großbetrieben des Einzelhandels ab. (Tabellen 3 u. 4 )
1 Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Umsatzsteuerstatistik 1950, Band 112; 1954, Band 161; 1955, Band 184., 2 Wirtschaft und Statistik, Heft 12, Dezember 1957., 3 Vgl. Rudolf Seyffert, Wirtschaftslehre des Handels, 3. Auflage, Köln und Opladen 1957, Hans-HellmutPötschke, Die Minderbetriebe des Groß- und Einzelhandels, in: Mitteilungen des Instituts für Handelsforschung, Nr. 43:., 4 Hierbei ist unterstellt, daß diese Handlungen als Einzelunternehniungen betrieben wurden. Statistische Unterlagen hierüber liegen nicht vor., 5 Genauere Angaben enthalten für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Statistiken der Genossenschaftsverbände, für die Aktiengesellschaften die Bilanzstatistiken.
