Die Beurteilung der Funktionsübertragung an Großzusammenschlüsse im Handel
von Dr. Heinz KleinenAngesichts der neueren Entwicklung in der Handelsstruktur stellt sich immer deutlicher die Frage, ob innerhalb der Konsumgüterdistribution „der Handel als selbständige Aufgabe vieler kleiner und mittlerer Betriebe noch gesichert ist oder ob er einigen wenigen großen Unternehmungen zufällt. Großbetrieb oder Großzusammenschluß scheint für weite Bereiche der Warendistribution die einzige Alternative zu sein. Auf Anregung von Professor Dr. Dr. h. c. Seyffert wurde in einer Untersuchung
der Unternehmungszusammenschlüsse im Handel versucht, die mittelständische Problematik dieser Alternative als eine zentrale Frage der Wirtschafts- und Strukturpolitik im Handel herauszuarbeiten und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten einen Beitrag zur Diskussion über die Zukunftsaussichten des mittelständischen Handels zu erbringen. Der Verfasser berichtet im folgenden über ein Kernproblem seiner Arbeit.
I. Die Problematik der Funktionsübertragung
Die Eingliederung mittelständischer Handelsbetriebe in die Organisation der Großgenossenschaften und freiwilligen Ketten bringt eine ständig wachsende Funktionsübertragung an Gemeinschaftorgane innerhalb dieser Großzusammenschlüsse mit sich. Die Delegation einzelbetrieblicher Funktionen und Prozesse von den Handelsbetrieben auf die regionalen Großhandlungen und Zentralen und von diesen wiederum auf überregionale Zentralstellen soll zwar durch ökonomisierung des Warenumsatzes
die den Handelsbetrieben von außen her drohende Ausschaltung abwehren, trägt aber gleichzeitig die Gefahr in sich, ihre Ausschaltung von innen her zu fördern1.
Die Wirksamkeit dieser Vereinigungen für ihre Mitgliedsfirmen hängt nicht nur von der Anzahl der übertragenen Funktionen, sondern auch davon ab, inwieweit eine Übereinstimmung in den unternehmerischen Zielvorstellungen der beteiligten Firmen untereinander und mit den Organen des Zusammenschlusses besteht oder erreicht werden kann. Zweckmäßige Delegation und wirksame Koordination zusammen erst sichern den Großzusammenschlüssen den gewünschten Erfolg.
Da die Beziehungen zwischen der Gesamtkonzeption der Großzusammenschlüsse und den einzelwirtschaftlichen Zielsetzungen ihrer Mitgliedsbetriebe noch nicht empirisch erhellt worden sind, kann hier nur auf die Problematik im allgemeinen hingewiesen werden, Die Notwendigkeit, in Betriebszusamrnenschlüssen eine Harmonie zwischen den Zielvorstellungen und Handlungsweisen aller Beteiligten herzustellen, bedarf keiner weiteren Erläuterung, obwohl hierüber in der Praxis nicht immer Klarheit zu bestehen scheint. Konträre einzelbetriebliche Ziele schließen zwar ein Zusammenwirken in Einzelfragen nicht ohne weiteres aus, sie dürften jedoch auf die Dauer bei einer intensiveren Zusammenarbeit hinderlich sein. Jedenfalls dürften voneinander abweichende Zielvorstellungen die Wirksamkeit der gemeinsamen Bemühungen mindern. Bei den massenhaften Zusammenschlüssen der Einzelhandelsbetriebe wird die Lösung dieser Frage um so bedeutsamer, je stärker der einzelne in die Vereinigung integriert wird. Der durch die Zusammenarbeit angestrebte Erfolg dürfte wohl nur durch eine parallele oder komplementäre Gleichrichtung der einzelbetrieblichen und gemeinschaftlichen Ziele sicherzustellen sein.
Die Schwierigkeiten für die Bildung einer einheitlichen unternehmerischen Konzeption sind bei den verschiedenartigen Zusammenschlüssen unterschiedlich. Im allgemeinen sind sie um so größer, je umfangreicher der Mitgliederkreis und je differenzierter die Struktur- und Leistungsfähigkeit der Betriebe ist. Sie steigen zusätzlich noch dadurch, daß die Händler oft nicht über eine eindeutige unternehmerische Konzeption für ihren eigenen Betrieb verfügen und Führungsentscheidungen im allgemeinen zu geringe Aufmerksamkeit schenken2.
In vielen Fällen werden die angedeuteten Schwierigkeiten noch dadurch verstärkt, daß sich außerhalb der Mitgliedsbetriebe autonome Zentren der Willensbildung entwickeln. Gemeinschaftsbetriebe, deren Dispositionsfreiheit ursprünglich auf die ihnen von den Mitgliedsbetrieben übertragenen Funktionsbereiche beschränkt war, sind bestrebt, über die Führungsorgane des Großzusammenschlusses ihrerseits durch autonome Zielsetzungen für die Gesamtheit die einzelbetrieblichen Dispositionen festzulegen. Diese Situation dürfte nach allgemein verbreiteter Ansicht heute für die meisten Großgenossenschaften
der Einzelhändler und die großen freiwilligen Ketten typisch sein.
In der gegenwärtig zu beobachtenden Entwicklungsphase beschränkt sich die Beeinflussung der Mitgliederbetriebe durch die Zentralen der Großzusammenschlüsse nicht mehr auf Schwerpunkte, wie z. B. die Einführung der Selbstbedienung. Nun erfaßt die zentrale Willensbildung mehr oder weniger die gesamte Unternehmungspolitik. Es wird eine noch engere Bindung zwischen den Einzelhandlungen und ihren genossenschaftlichen oder einzelwirtschaftlichen Großhandlungen und eine weitgehende
Abstimmung der einzelbetrieblichen Dispositionen angestrebt.
Stehen innerhalb der Großzusammenschlüsse bei der Durchsetzung neuer verbundwirtschaftlicher Konzeptionen durch die Führungsorgane die neuen Zielsetzungen nicht im Einklang mit den betriebsindividuellen Zielen und Möglichkeiten einzelner Mitgliedsfirmen, so bleibt diesen nichts anderes, als auszuscheiden oder sich den stärkeren Zentren der Willensbildung anzupassen. Besonders in den freiwilligen Ketten und Großgenossenschaften des Lebensrnittelhandels ist die Position der angeschlossenen Einzelhandlungen nicht so stark, daß sie sich einer Anpassung der betriebsindividuellen Ziele und Verhaltensweisen an die Gesamtkonzeption des Zusammenschlusses entziehen könnten. In Teilbereichen läßt sich dies auch
für andere Branchen feststellen.
Der Anpassungsprozeß des Mitgliederverhaltens an die generellen in der Zusammenschlußorganisation aufgestellten Regelungen, wird durch eine Vielzahl von Maßnahmen der Zentralen gefördert. Grundlage hierfür ist ein ausgebautes Informationswesen, das darauf ausgerichtet ist, durch Auswahl der Informationen und ihre Kommentierung die Mitglieder zu einem gemeinsamen Verhalten zu erziehen. Die sich so ergebenden Anpassungsprozesse kann man nur insoweit positiv beurteilen, wie sie zu einer stärkeren Berücksichtigung ökonomisch rationaler Maximen in der Betriebsführung der betroffenen Einzelhandlungen führen. Im übrigen müßte man vom Standpunkt selbständiger Firmen aus als entscheidend für die gemeinschaftliche Willensbildung die Wünsche der Mitglieder ansehen, so wie sie die Interessengemeinschaft und nicht ihre Funktionäre sehen. Sonst ließe sich wohl nicht vermeiden, daß die ständige Anpassung der einzelbetrieblichen Ziele an die der Gemeinschaftsorganisation die Dispositionsfähigkeit selbständiger Händler zunehmend schwächt3. Den einzelnen Firmen muß ein „dispositiver Spielraum" erhalten bleiben, da sich jeder Betrieb einer spezifischen Situation gegenübersieht, die durch generelle Regelungen allein nicht zu bewältigen ist und bestimmte Bereiche, besonders bei mittelständischen Unternehmungen, der individuellen Gestaltung bedürfen4.
II. Die Möglichkeiten der Funktionsübertragung
Hand in Hand mit der Festlegung und dem Wandel der grundlegenden Zielvorstellungen in den Betriebszusammenschlüssen
vollzieht sich eine Übertragung einzelbetrieblicher Funktionen oder auch nur der zu ihrer Durchführung erforderlichen Betriebsprozesse an Gemeinschaftsbetriebe oder selbständige Firmen der vorgelagerten Handelsstufe.
In der literarischen Diskussion dieses Fragenkomplexes steht allzu häufig die Ausgliederung betrieblicher Funktionen im Vordergrund. Mit der Bemerkung Nieschlags, „daß die Selbständigkeit des sogenannten selbständigen Handels nur durch Preisgabe eines Teiles der Selbständigkeit erhalten werden kann"5, wird nur ein Teil der Funktionsübertragung an Gemeinschaftsorgane innerhalb von Großzusammenschlüssen getroffen. Es muß vielmehr demgegenüber hervorgehoben werden, daß es sich bei der gemeinschaftlichen Erfüllung betrieblicher Funktionen — vom einzelbetrieblichen Standpunkt aus —
häufiger um gemeinschaftliche Angliederung, Erweiterung und Verbesserung von Funktionen handelt als darum, daß aus dem Funktionskomplex der zusammenarbeitenden Firmen Funktionen ausgegliedert werden.
Bei systematischer Betrachtung sind folgende Fälle der Übertragung einzelbetrieblicher Funktionen an Gemeinschaftsorgane
von Großzusammenschlüssen zu berücksichtigen:
1. Die gemeinschaflliche Funktionsangliederung
Bisher einzelbetrieblich nicht wahrgenommene Funktionen werden gemeinschaftlich hinzugenommen (Beispiel: Das Vordringen der Einzelhandlungen in den Großhandelsbereich durch die Gründung genossenschaftlicher Großhandlungen).
2. Die gemeinschaflliche Funktionserweiterung
Bisher nur teilweise erfüllte einzelbetriebliche Funktionen werden durch die gemeinschaftliche Übernahme der übrigen Teilfunktionen ergänzt und ausgeweitet (Beispiel: Die Ergänzung der Einzelwerbung durch Kollektivwerbung in Massenkommunikationsmitteln).
3. Die gemeinschaftliche Funktionsverbesserung
Bisher isoliert ausgeübte Funktionen der Mitgliedsbetriebe werden innerhalb des Zusammenschlusses aufeinander abgestimmt und durch das hieraus folgende koordinierte Zusammenwirken umgestaltet und verbessert. (Beispiele: Sortimentsabstimmung und -Vereinheitlichung, Regelungen zur Abstimmung der Raum- und Zeitüberbrückungsfunkrionen beim Transport und der Lagerung der Waren).
4. Die einzelbetriebliche Funktionsausgliederung
Bisher einzelbetrieblich durchgeführte Funktionen werden von einem Gemeinschaftsorgan übernommen. Der Funktionskomplex des ausgegliederten Betriebes wird eingeengt (Beispiel: Der Verzicht auf Individualwerbung zugunsten einer zentral gesteuerten Kollektivwerbung). Von den genannten vier Fällen zu unterscheiden ist.
5. Die einzelbetriebliche Ausgliederung von Betriebsprozessen
Die bisher im Betrieb erfolgte Ausführung einer Funktion wird an ein Gemeinschaftsorgan delegiert. Die Funktion selbst bleibt im Funktionskomplex des delegierenden Betriebes erhalten (Beispiel: Die Anfertigung der Werbemittel für die Individualwerbung der Mitglieder durch den Zusammenschluß).
Der Unterschied der Fälle eins bis vier gegenüber Fall fünf besteht im folgenden:
Bei der Funktionsübertragung wird die einzelbetriebliche Dispositionsfreiheit hinsichtlich der delegierten und koordinierten Funktionen aufgegeben oder zumindest eingeschränkt. Gemeinschaftlich übernommene Funktionen werden nicht nur von Gemeinschaftsbetrieben vollzogen, der Leitung dieser Organe obliegt auch die Planung, Disposition und Kontrolle des Vollzuges. Den Mitgliedsfirmen steht nur ein Mitspracherecht innerhalb der für die Willensbildung des Zusammenschlusses eingerichteten Organe zu. Bei der Übertragung lediglich des Vollzuges einzelbetrieblicher Funktionen hingegen bleibt die
Dispositionsfreiheit des Einzelbetriebes uneingeschränkt erhalten. Ausgliederung einzelner Betriebsprozesse bedeutet, daß nur die Funktionsausführung außerhalb des Betriebes erfolgt, die Planung, Disposition und Kontrolle hierüber jedoch dem Betrieb verbleibt.
III. Die Beurteilungskriterien der Funktionsübertragung
Berücksichtigt man die außer der Funktionsausgliederung aufgezählten Möglichkeiten für eine gemeinschaftliche Erfüllung einzelbetrieblicher Funktionen, so kann man feststellen: Für Firmen, die an Großzusammenschlüsse Funktionen übertragen, muß dies nicht „Preisgabe eines Teiles der Selbständigkeit" und damit Schwächung ihrer Marktstellung bedeuten, es kann sich hieraus auch ein Gewinn an Markteinfluß direkt für den Betrieb oder indirekt über die Gemeinschaftsorgane und damit eine
Stärkung der Marktstellung ergeben.
Aus der Sicht selbständiger Unternehmungen muß in Anlehnung an Heinrich die Eignung einzelner Funktionen zur Übertragung an gemeinschaftliche Organe unter folgenden Kriterien beurteilt werden: Einzelbetriebliche Funktionen sind dann zur gemeinschaftlichen Erfüllung geeignet, wenn sie
1. vom Betrieb selbst überhaupt nicht,
2. vom Zusammenschluß produktiver,
3. vom Zusammenschluß mit geringereren Kosten durchgeführt werden können, und
4. keine nachteiligen Folgen durch die Erfüllung außerhalb für die Leistungsfähigkeit des Betriebes entstehen, der die Funktion delegiert 5.
Im allgemeinen dürften die Fälle positiv zu bewerten sein, in denen Funktionen gemeinschaftlich angegliedert, erweitert oder verbessert werden. Problematischer dagegen ist die Ausgliederung von Funktionen. Hier lassen sich negative Rückwirkungen auf die Gesamtleistungsfähigkeit kaum vermeiden, vor allem dann nicht, wenn die Ausgliederung unternehmerische Aufgaben erfaßt, die unmittelbar die Umsatzdurchführung betreffen6.
Trifft es auch sicherlich nicht generell zu, daß als Grundlage gemeinschaftlicher Funktionsübernahme die einzelbetriebliche Funktionsausgliederung anzusehen ist, so ist doch in verschiedenen Fällen mit der Übertragung ein Verzicht auf eigene Funktionen verbunden. Je nach Umfang, Häufigkeit, Form, Zwang oder Erkennbarkeit kann die Ausgliederung einzelner oder
mehrerer Funktionen vom teilweisen bis zum völligen Verlust, von der gelegentlichen, häufigen bis zur ständigen Preisgabe reichen; sie kann stillschweigend oder ausdrücklich, freiwillig oder (vertraglich) erzwungen und schließlich unmerklich oder bewußt erfolgen. Wie auch immer sich die Funktionsausgliederung vollzieht, in jedem Fall besteht ihre Konsequenz nicht nur in der Verengung des einzelbetrieblichen Tätigkeitsbereiches (wie bei der Prozeßausgliederung), sondern auch in der Verringerung der Funktionsbreite oder Funktionstiefe und in der Beschneidung der einzelbetrieblichen Dispositions- und Kontrollbefugnisse, die bezüglich der ausgegliederten Funktion an die funktionsübernehmende Wirtschaftseinheit übergehen.
Der Grad der Funktionsausgliederung schwankt ebenso wie das Ausmaß der Prozeßausgliederung von Betrieb zu Betrieb und im Zeitablauf. Der Versuch, den Umfang der tatsächlich vorgenommenen Funktionsausgliederung in den einzelnen Großzusammenschlüssen zu ermitteln, erscheint daher wenig aussichtsreich. Für die Problematik der Funktionsausgliederung dürfte jedoch auch schon die Untersuchung der Hauptfälle von Funktionsübertragung mit ausgliedernder Wirkung aufschlußreich sein.
Die Übertragung von Warenfunktionen besitzt ausgliedernde Wirkung 1. bei Gemeinschaftsbeschaffung mit verbindlich festgelegter Bezugs- oder Absatzquote, 2. bei Eigenmarkenartikeln mit Vertriebsverpflichtung und 3. bei Sonderangeboten mit Teilnahmezwang. Die Übertragung von Dienstleistungsfunktionen führt ebenfalls zur Ausgliederung 1. bei Durchführung einer
Sammelwerbung unter Verzicht auf Alleinwerbung, 2. bei der gemeinschaftlichen Markterkundung unter Verzicht auf Eigenbetätigung und 3. bei der gemeinschaftlichen Preisbildung. Sowohl Waren- als auch Dienstleistungsfunktionen werden bei Einführung der Vorverpackung ausgegliedert.
Der stärkste ausgliedernde Effekt wird in den genannten Fällen im Einzelhandel erzielt, da in der Regel die genossenschaftlichen und selbständigen Großhandlungen in den Großzusammenschlüssen den größten Teil der gemeinschaftlich zu erfüllenden Funktionen übernehmen.
Die Gemeinschaftsbeschaffung bedeutet für die beteiligten Betriebe nicht in jedem Falle eine Ausgliederung von Warenfunktionen. Zunächst erhalten sie durch den Zusammenschluß nur eine zusätzliche Möglichkeit zum Wareneinkauf. Auch durch die vielfach satzungsgemäß erklärte Absicht zur Auftrags- und Beschaffungskonzentration wird die Anknüpfung von anderweitigen, eventuell günstigeren Geschäftsbeziehungen der Mitglieder nicht behindert. Erst wenn eine rechtliche Verpflichtung besteht, einzelne oder sämtliche Waren ganz oder zu einem bestimmten Prozentsatz über die Großhandlungen und Zentralgroßhandlungen einer Handelsvereinigung zu beziehen, ist dem Mitgliedsbetrieb die diesbezügliche selbständige Disposition entzogen.
In jedem Falle dürfte es zur Verminderung des unternehmerischen Risikos zu empfehlen sein, die Vor- und Nachteile einer Funktionsdelegation abzuwägen und die Position des Betriebes innerhalb der Zusammenschlußorganisation von Zeit zu Zeit unter den oben angeführten Gesichtspunkten zu überprüfen. Das Hauptaugenmerk einer derartigen Überprüfung verdienen dabei die Vorgänge, bei denen die Durchführung einzelbetrieblicher Aufgaben an Gemeinschaftsorgane übertragen werden
und bei denen mit Hilfe genereller Regelungen eine unmerkliche Ausgliederung auch der Funktion selbst herbeigeführt werden kann. Solange keine rechtlichen Bindungen die Mitgliedsbetriebe zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen ihrer Vereinigungen zwingen, haben es die Mitglieder der Großzusammenschlüsse selbst in der Hand, negative Auswirkungen der Funktionsübertragung auf die unternehmerische Selbständigkeit zu vermeiden.
6 Fritz Klein-Blenkers, Die ökonomisierung der Distribution, Köln und Opladen 1964, S. 338., 5 Walter Heinrich, Wirtsdiaftspolitik, 2. Bd., 2. Halbbd., Wien 1954, S. 65., 4 Hans Buddeberg, a.a.O., S. 76 f., 3 Vgl. hierzu: Rudolf Seyffert, Wirtsdiaftslehre des Handels, 4. Aufl., Köln und Opladen 1961, S. 332., 2 Vgl. Hans Buddeberg, Dispositive Gestaltung im Einzelhandelsbetrieb, in: Gegenwartsprobleme genossenschaftlicherSelbsthilfe, Festschrift für Paul König, Hamburg 1960, S. 70., 1 Vgl. Edmund Sundhoff, Artikel „Handel" in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 4. Bd., Stuttgart-Tübingen- Göttingen 1965, S. 772,
